Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ladenöffnungsgesetz
LÖG NRW§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/9#abs-1 (1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/9#abs-2 (2) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/9#abs-3 (3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen nach Absatz 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. Die Größe der Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu begrenzen.